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   VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20.KS   

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VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20.KS (https://dejure.org/2021,11428)
VG Kassel, Entscheidung vom 08.03.2021 - 1 K 824/20.KS (https://dejure.org/2021,11428)
VG Kassel, Entscheidung vom 08. März 2021 - 1 K 824/20.KS (https://dejure.org/2021,11428)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20
    Inhaltlich umfasst dies auch die vom Beklagten in Anspruch genommene Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluss sowie von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und zum Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, NVwZ 1993, 372, 373).

    Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a. a. O., S. 375 m. w. N.; vgl. ferner zu allem auch: Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1995 - 1 UE 1955/93 -, HessVGRspr. 1995, 83).

    Die zu erfüllende Auflage hält sich auch in einem Rahmen, der dem Anwärter unter Berücksichtigung der allgemeinen Zweckbestimmung der Besoldung, den Lebensunterhalt zu sichern und damit zum laufenden Verbrauch zur Verfügung zu stehen, sowie des Rechtes auf jederzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ( § 41 Abs. 1 HBG ) und der Wahl eines anderen Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a. a. O., S. 374).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20
    Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es daher gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung ( § 2 Abs. 1 und 2 HBesG ), der Unverzichtbarkeit der Besoldung ( § 2 Abs. 3 HBesG ) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle Auflagen auf der Grundlage des § 58 Abs. 3 HBesG zu modifizieren (einhellige Rspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris, zu der identischen Regelung nach dem BBesG).
  • VGH Hessen, 22.03.1995 - 1 UE 1955/93

    Zur Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen

    Auszug aus VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20
    Die Anwärterbezüge unterfallen nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG und sind auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a. a. O., S. 375 m. w. N.; vgl. ferner zu allem auch: Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1995 - 1 UE 1955/93 -, HessVGRspr. 1995, 83).
  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    (i) Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass in der Drucksache des Hessischen Landtages vom 28. November 2012 zu § 68 HBesG ausgeführt wird (s. Drs. 18/6558, S. 267), dass bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz die Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (mittelbar) Anwendung findet und bis zum Neuerlass einer Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz die Verwaltungsvorschrift des Bundes herangezogen werden kann, weil die Regelung des § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBI. S. 218, 256, 508) inhaltsgleich in § 58 Abs. 3 HBesG übernommen worden ist (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.03.2021 - 1 K 824/20.KS).
  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    aa) Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass in der Drucksache des Hessischen Landtages vom 28. November 2012 zu § 68 HBesG ausgeführt wird (s. Drs. 18/6558, S. 267), dass bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz die Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (mittelbar) Anwendung findet und bis zum Neuerlass einer Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz die Verwaltungsvorschrift des Bundes herangezogen werden kann, weil die Regelung des § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBI. S. 218, 256, 508) inhaltsgleich in § 58 Abs. 3 HBesG übernommen worden ist (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.03.2021 - 1 K 824/20.KS).
  • VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20

    Auflagen bei Gewährung von Anwärterbezügen

    Bezüge wurden mithin dann zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtliche Grundlage ausgezahlt wurden oder diese nachträglich entfallen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 14 ZB 09.1679 -, juris; VG Kassel, Urteile vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris Rn. 20, und vom 24. November 2021 - 1 K 1560/19.KS -).

    Da nach der allgemeinen Regelung in § 58 Abs. 3 HBesG die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann, umfasst dies grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluss sowie von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und zum Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, NVwZ 1993, 372, 373; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.KS -, BeckRS 2021, 57420).

    Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es daher gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 HBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 HBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle Auflagen auf der Grundlage des § 58 Abs. 3 HBesG zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris Rn. 18, zu der identischen Regelung nach dem BBesG, § 59 Abs. 5 BBesG; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris Rn. 24).

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